Freitag, März 24, 2023

Mindestens ein Test pro Person und Woche kostenfrei

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Kreis Unna. Seit dem 9. April 2021 gilt die neue Coro­na-Test­ver­ord­nung des Lan­des und sie schafft in zwei­er­lei Hin­sicht Klar­heit. Die bis­lang wider­sprüch­li­che For­mu­lie­rung in Bun­des- und Lan­des­ver­ord­nun­gen, die sich z.T. auch auf Ver­öf­fent­li­chun­gen des Lan­des selbst bezog, ist vom Tisch: Bür­ge­rin­nen und Bür­ger haben Anrecht auf min­des­tens eine Tes­tung pro Woche und Person. 

Bis­lang schrieb die Lan­des­ver­ord­nung die­ses Anrecht miss­ver­ständ­lich auf eine Tes­tung fest. Meh­re­re Städ­te und Krei­se hat­ten dar­auf beim zustän­di­gen Minis­te­ri­um inter­ve­niert, dar­un­ter auch der Kreis Unna. 

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Betrieb­li­che Tests gel­ten nun auch im pri­va­ten Umfeld

Eine zwei­te wesent­li­che Ver­än­de­rung betrifft die Tes­tun­gen, die Unter­neh­men ihren Ange­stell­ten kos­ten­los anbie­ten. Unter bestimm­ten Umstän­den kön­nen sol­che Tests jetzt auch beschei­nigt wer­den. Die Test­be­schei­ni­gun­gen gel­ten dann auch etwa für Ein­käu­fe in Geschäf­ten oder Besu­che von Ein­rich­tun­gen, die ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­aus­set­zen. Dazu heißt es im Begleit­schrei­ben zur neu­en Coro­na­test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung: „Ab sofort kön­nen alle Test­stel­len ein­schließ­lich der tes­ten­den Ein­rich­tun­gen (Alten- und Pfleg­hei­me etc.) und Arbeit­ge­ber Test­be­schei­ni­gun­gen aus­stel­len und zwar sowohl für Coro­naschnell­tests als auch für beglei­te­te Selbsttests.” 

Arbeit­ge­ber, die das Test­be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren nut­zen wol­len, müs­sen sich in einem sehr ein­fa­chen Ver­fah­ren unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige  anmel­den. Die ange­mel­de­ten Arbeit­ge­ber erhal­ten einen Link zu dem Test­nach­weis­for­mu­lar, so das Minis­te­ri­um wei­ter. PK | PKU

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