Freitag, März 31, 2023

Land NRW in Inzidenzstufe 1: Maßnahmen auch im Kreis Unna

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NRW/Werne. Da seit acht Tagen in Fol­ge der lan­des­wei­te Inzi­denz­wert über 10 liegt, gilt mit Wir­kung vom kom­men­den Mon­tag (26. Juli 2021) für das Land Nord­rhein-West­fa­len wie­der die Lan­des­in­zi­denz­stu­fe 1 (7‑Ta­ge-Inzi­denz von über 10 bis 35). 

Damit grei­fen auto­ma­tisch bestimm­te Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men ins­be­son­de­re mit über­re­gio­na­ler Bedeu­tung – auch in Krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, die lokal in der Inzi­denz­stu­fe 0 lie­gen, also auch für den Kreis Unna und somit auch für Wer­ne. Das teilt das Land NRW mit.

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Die gel­ten­den Schutz­maß­nah­men für alle Infek­ti­ons­stu­fen sind unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw für jeden Lebens­be­reich über­sicht­lich zusammengestellt.

Die Lan­des­in­zi­denz­stu­fe 1 setzt im gesam­ten Land ab Mon­tag fol­gen­de Schutz­maß­nah­men wie­der in Kraft:
 

- Gene­rel­le Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men: Nicht nur im ÖPNV und im Ein­zel­han­del und in Arzt­pra­xen, son­dern auch wie­der in Innen­räu­men von Gast­stät­ten, Muse­en, Zoos etc., bei Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, Got­tes­diens­ten, Ver­samm­lun­gen, bei der Erbrin­gung kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen und gene­rell in allen für den Kun­den­ver­kehr geöff­ne­ten Innen­räu­men muss wie­der min­des­tens eine medi­zi­ni­sche Mas­ke getra­gen werden.

- Aus­nah­men gel­ten in Stu­fe 1 bei Ver­an­stal­tun­gen mit fes­ten Sitz- oder Steh­plät­zen für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te und – auch ohne Test – in Biblio­the­ken und der Gastronomie.

- Für den Ein­zel­han­del gilt wie­der eine Flä­chen­be­gren­zung von einem Kun­den je ange­fan­ge­ne 10 Quadratmeter.

- Bei Versammlungen/Veranstaltungen muss wie­der die ein­fa­che Rück­ver­folg­bar­keit der Teil­neh­mer gewähr­leis­tet werden.

- In der Gas­tro­no­mie müs­sen die Beschäf­tig­ten mit Kun­den­kon­takt wie­der regel­mä­ßig einen Test machen und eine Mas­ke tragen.

- Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 500 Per­so­nen (Sport, Kul­tur, Bil­dung o.ä.) und für Frei­zeit­ein­rich­tun­gen mit mehr als 2.000 Besuchern/Tag gel­ten ins­ge­samt die Schutz­maß­nah­men der loka­len Inzi­denz­stu­fe 1.

- Volks- und Schüt­zen­fes­te etc., Tagun­gen mit mehr als 1.000 Teil­neh­men­den und der Betrieb von Dis­ko­the­ken, Clubs etc. in Innen­räu­men sind wie­der (bis zum 27. August) untersagt.

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