Werne. Wahlplakate sollen die heiße Phase des Wahlkampfes einleiten und sind daher für viele Parteien auch in einer immer digitaler werdenden Welt unverzichtbar. Da ist es umso ärgerlicher, wenn Köpfe auf der Werbung bekritzelt oder ganze Plakate abgerissen werden. Dieses Bild zeigte sich jüngst auch in Werne.
Wer zum Wochenstart über die Kurt-Schumacher-Straße gefahren ist, dem dürften auf dem Grünbereich auf der Höhe der Einfahrt in die Straße Auf dem Berg die drei großen, mobilen Plakatwände aufgefallen sein, auf denen lediglich noch Reste einer Plakatierung der Parteien zu sehen waren.
Als „Spaß“, „kreative Verzierung“ oder ein „besonderer Weg der politischen Meinungsäußerung“ gehen Schmierereien und Beschädigungen nicht durch, denn die Wahlplakate sind das Eigentum der jeweiligen Partei. Daher ist es nicht erlaubt, diese in irgendeiner Weise zu verändern.
Das Ganze gilt als Sachbeschädigung und ist somit strafbar. Im Strafgesetzbuch § 303 heißt es: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Bei der Beschädigung eines Wahlplakats handelt es sich zudem um ein Staatsschutzdelikt. So werden Straftaten bezeichnet, die sich gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder gegen seine innere beziehungsweise äußere Sicherheit richten. Daher werden etwaige Anzeigen der Parteien beim Staatsschutz bearbeitet, wie auf Anfrage bei der Kreispolizei zu erfahren ist.
Nicht erlaubt ist außerdem, Wahlplakate vor oder nach der Wahl mit nach Hause zu nehmen. Wird eine Person dabei erwischt, kann diese wegen Diebstahls belangt werden.