Donnerstag, März 30, 2023

Flächentausch für Neubaugebiet Bellingholz-Süd

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Wer­ne. Für die Ent­wick­lung eines neu­en Wohn­ge­bie­tes im Bel­ling­holz soll für den Bereich süd­lich der bestehen­den Bebau­ung und nörd­lich der Lüne­ner Stra­ße der Flä­chen­nut­zungs­plan (FNP) geän­dert werden.

Das teil­te die Stadt Wer­ne jetzt mit und kün­dig­te die öffent­li­che Aus­la­ge der Unter­la­gen zur 51. FNP-Ände­rung vom 30. Janu­ar bis ein­schließ­lich 24. Febru­ar 2023 an. Die Plan­un­ter­la­gen sind wäh­rend der Dienst­stun­den im Stadt­haus, Kon­rad-Ade­nau­er-Platz 1, 59368 Wer­ne, Ein­gangs­be­reich 1. OG, einsehbar.

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Die FNP-Ände­rung wird not­wen­dig, weil durch das neue Wohn­ge­biet der im Regio­nal­plan aus­ge­wie­se­ne Flä­chen­be­darf für Woh­nungs­bau ansons­ten über­schrit­ten wür­de. Des­halb müs­sen an ande­rer Stel­le im Stadt­ge­biet dar­ge­stell­te Wohn­bau­flä­chen zurück­ge­nom­men wer­den. Die Beschlüs­se für die FNP-Ände­rung hat­te der Aus­schuss für Stadt­ent­wick­lung, Pla­nung und Wirt­schafts­för­de­rung bereits im Novem­ber 2021 gefasst.

Die Rück­nah­me der Wohn­bau­flä­chen müs­se in glei­cher Grö­ßen­ord­nung wie die ange­streb­te Wohn­bau­land­ent­wick­lung erfol­gen, heißt es in der Mit­tei­lung der Stadt wei­ter. Es han­de­le sich um eine rund 7,1 Hekt­ar gro­ße Flä­che. Die genaue Abgren­zung kön­ne man dem Über­sichts­plan ent­neh­men. Durch die Aus­le­gung wer­de die Öffent­lich­keit früh­zei­tig über die all­ge­mei­nen Zie­le und Zwe­cke der Pla­nun­gen gemäß Bau­ge­setz­buch infor­miert. Zusätz­lich bestehe im Rah­men die­ser Aus­le­gung die Mög­lich­keit zur Äuße­rung und Erörterung.

Die Unter­la­gen zur 51. Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­plans der Stadt Wer­ne sind über fol­gen­den Link abruf­bar: https://www.o‑sp.de/werne/plan?pid=66537

Stel­lung­nah­men mit Anre­gun­gen, Beden­ken oder Hin­wei­sen kön­nen per E‑Mail an: stadtplanung@werne.de oder pos­ta­lisch an die Stadt Wer­ne, Abtei­lung IV.1 – Stadtentwicklung/Stadtplanung, Kon­rad-Ade­nau­er-Platz 1, 59368 Wer­ne gesandt werden.

Nicht frist­ge­mäß abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men kön­nen bei der Beschluss­fas­sung über die Bau­leit­plä­ne unbe­rück­sich­tigt bleiben.

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