Mittwoch, März 22, 2023

SPD will Handlungskonzept für marodes Gebäude Südmauer 27

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Wer­ne. Die SPD-Frak­ti­on for­dert in einem Antrag an Bür­ger­meis­ter Lothar Christ und die Vor­sit­zen­de des Aus­schus­ses für Stadt­ent­wick­lung, Pla­nung und Wirt­schafts­för­de­rung, Uta Lei­sen­tritt, recht­li­che Schrit­te gegen den Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie Süd­mau­er 27. 

Das denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de, das nicht nur durch ein gro­ßes Loch in der rück­wär­ti­gen Fas­sa­de beschä­digt, son­dern auch seit Jah­ren dem Ver­fall preis­ge­ge­ben ist, soll gesi­chert und nach­hal­tig instand gesetzt wer­den. Wie berich­tet hat­te SPD-Rats­herr Ulrich Hölt­mann bereits in der Aus­schuss­sit­zung im Dezem­ber dafür plä­diert, geeig­ne­te Maß­nah­men bis hin zur Ent­eig­nung durch die Ver­wal­tung prü­fen zu lassen.

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„Eigen­tum ver­pflich­tet“, zitiert Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der Lars Hüb­chen in sei­ner Begrün­dung des Antrags den Arti­kel 14 des Grund­ge­set­zes. Das Gebäu­de an der Süd­mau­er 27 aber ver­fal­le seit vie­len Jah­ren, ohne dass der Eigen­tü­mer etwas dage­gen unter­neh­me. Trotz inten­si­ver Bemü­hun­gen der Ver­wal­tung, zei­ge sich die­ser unein­sich­tig. Allen Gesprächs­an­ge­bo­ten, Bit­ten und Auf­for­de­run­gen zum Trotz, sei aus dem Gebäu­de ein Schand­fleck gewor­den, heißt es weiter.

Der SPD Frak­ti­ons­chef sieht durch die anhal­ten­de Ver­nach­läs­si­gung die Sub­stanz des denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­des nach­hal­tig geschä­digt. „Es ist ein Zustand ent­stan­den, der nicht län­ger akzep­tiert wer­den kann. Da der Eigen­tü­mer auf frei­wil­li­ger Basis offen­sicht­lich nicht wil­lens ist, das Gebäu­de instand zu set­zen, ist der Zeit­punkt gekom­men, nun­mehr geeig­ne­te recht­li­che Schrit­te zu ergrei­fen“, argu­men­tiert er. Ein inte­grier­tes Hand­lungs­kon­zept zum wei­te­ren Vor­ge­hen sol­le erstellt und dem Aus­schuss vor­ge­legt werden.

In der Fol­ge lis­tet Lars Hüb­chen Reak­ti­ons­mög­lich­kei­ten der öffent­li­chen Hand im Umgang mit „soge­nann­ten ver­wahr­los­ten Immo­bi­li­en“ auf. Dazu stün­den zahl­rei­che Instru­men­te recht­li­cher Art zur Ver­fü­gung. Einen guten Über­blick über Hand­lungs­al­ter­na­ti­ven für die kom­mu­na­le Pra­xis bie­te Bro­schü­re „Ver­wahr­los­te Immo­bi­li­en – Leit­fa­den zum Ein­satz von Rechts­in­stru­men­ten beim Umgang mit ver­wahr­los­ten Immo­bi­li­en –Schrott­im­mo­bi­li­en“ des Bun­des­in­sti­tuts für Bau‑, Stadt- und Raum­for­schung (BBSR), infor­miert er.

„Ange­sichts der nach­hal­ti­gen Wei­ge­rung des Eigen­tü­mers zur Koope­ra­ti­on soll­te in die­sem Zusam­men­hang auch die Mög­lich­keit einer Ent­eig­nung nach Vor­schrif­ten des Bau­ge­setz­bu­ches oder des Denk­mal­schutz­ge­set­zes geprüft und kon­kret vor­be­rei­tet wer­den“, heißt es abschließend.

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