Werne. Die SPD-Fraktion fordert in einem Antrag an Bürgermeister Lothar Christ und die Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung, Uta Leisentritt, rechtliche Schritte gegen den Eigentümer der Immobilie Südmauer 27.
Das denkmalgeschützte Gebäude, das nicht nur durch ein großes Loch in der rückwärtigen Fassade beschädigt, sondern auch seit Jahren dem Verfall preisgegeben ist, soll gesichert und nachhaltig instand gesetzt werden. Wie berichtet hatte SPD-Ratsherr Ulrich Höltmann bereits in der Ausschusssitzung im Dezember dafür plädiert, geeignete Maßnahmen bis hin zur Enteignung durch die Verwaltung prüfen zu lassen.
„Eigentum verpflichtet“, zitiert Fraktionsvorsitzender Lars Hübchen in seiner Begründung des Antrags den Artikel 14 des Grundgesetzes. Das Gebäude an der Südmauer 27 aber verfalle seit vielen Jahren, ohne dass der Eigentümer etwas dagegen unternehme. Trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung, zeige sich dieser uneinsichtig. Allen Gesprächsangeboten, Bitten und Aufforderungen zum Trotz, sei aus dem Gebäude ein Schandfleck geworden, heißt es weiter.
Der SPD Fraktionschef sieht durch die anhaltende Vernachlässigung die Substanz des denkmalgeschützten Gebäudes nachhaltig geschädigt. „Es ist ein Zustand entstanden, der nicht länger akzeptiert werden kann. Da der Eigentümer auf freiwilliger Basis offensichtlich nicht willens ist, das Gebäude instand zu setzen, ist der Zeitpunkt gekommen, nunmehr geeignete rechtliche Schritte zu ergreifen“, argumentiert er. Ein integriertes Handlungskonzept zum weiteren Vorgehen solle erstellt und dem Ausschuss vorgelegt werden.
In der Folge listet Lars Hübchen Reaktionsmöglichkeiten der öffentlichen Hand im Umgang mit „sogenannten verwahrlosten Immobilien“ auf. Dazu stünden zahlreiche Instrumente rechtlicher Art zur Verfügung. Einen guten Überblick über Handlungsalternativen für die kommunale Praxis biete Broschüre „Verwahrloste Immobilien – Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien –Schrottimmobilien“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), informiert er.
„Angesichts der nachhaltigen Weigerung des Eigentümers zur Kooperation sollte in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Enteignung nach Vorschriften des Baugesetzbuches oder des Denkmalschutzgesetzes geprüft und konkret vorbereitet werden“, heißt es abschließend.