Samstag, April 1, 2023

Stadt Werne sucht Schöffen für fünfjährige Amtsperiode

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Wer­ne. Bei der Stadt Wer­ne wird der­zeit die Auf­stel­lung der Vor­schlags­lis­ten für das ehren­amt­li­che Schöf­fen­amt beim Land­ge­richt Dort­mund und beim Amts­ge­richt Lünen für die fünf­jäh­ri­ge Amts­pe­ri­ode der Jah­re 2024 bis 2028 vor­be­rei­tet. Das teilt die zustän­di­ge Dezer­nen­tin Kor­du­la Mer­tens in einer Pres­se­infor­ma­ti­on mit.

Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die sich für die­ses Amt im Erwach­se­nen­be­reich inter­es­sie­ren und die­se Auf­ga­be über­neh­men möch­ten, kön­nen sich bis 11. April 2023 im Ord­nungs­amt schrift­lich oder per­sön­lich bewer­ben. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und der Antrags­vor­druck sind erhält­lich im Auf­ga­ben­be­reich Öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung der Stadt Wer­ne, Stadt­haus, Kon­rad-Ade­nau­er-Platz 1, Wer­ne, EG, Zim­mer 19 bzw. im Inter­net unter www.werne.de.

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Für die eben­falls ehren­amt­li­chen Jugend­schöf­fen wird eine Vor­schlags­lis­te im Jugend­amt erstellt. Der Jugend­hil­fe­aus­schuss ent­schei­det, wel­che Per­so­nen in die Vor­schlags­lis­ten auf­ge­nom­men wer­den. Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für das Jugend­schöf­fen­amt kön­nen sich an den Auf­ga­ben­be­reich Jugend und Fami­lie der Stadt Wer­ne, Altes Amts­ge­richt, Bahn­hof­stra­ße 8, Wer­ne, 2. OG, Zim­mer 218, Herrn Nor­bert Lut­ter­beck, wenden.

Fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen muss ein Schöf­fe erfül­len: Deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, Haupt­wohn­sitz in Wer­ne, Min­dest­al­ter 25 Jah­re, Höchst­al­ter 69 Jah­re. Für das Jugend­schöf­fen­amt wird dar­über hin­aus eine erzie­he­ri­sche Befä­hi­gung und Erfah­rung im Jugend­be­reich erwartet.

„Das inter­es­san­te und ver­ant­wor­tungs­vol­le Schöf­fen­amt ver­langt in hohem Maße Unpar­tei­lich­keit, Selb­stän­dig­keit und Rei­fe des Urteils sowie eine gesund­heit­li­che Eig­nung”, schreibt Kor­du­la Mer­tens. Die Amts­pe­ri­ode dau­ert vom 1. Janu­ar 2024 bis zum 31. Dezem­ber 2028.

Auch Orga­ni­sa­tio­nen, aner­kann­te Trä­ger der Jugend­hil­fe, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Par­tei­en und sons­ti­ge Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen kön­nen Vor­schlä­ge zur Auf­nah­me in die Schöf­fen­lis­te ein­rei­chen. Eine gleich­zei­ti­ge Bewer­bung für das Schöf­fen­amt und das eines Jugend­schöf­fen­am­tes soll­te nicht erfol­gen, da die Bewer­bung nur für eine der Vor­schlags­lis­ten berück­sich­tigt wer­den kann.

Die Vor­schlags­lis­te soll alle Grup­pen der Bevöl­ke­rung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozia­ler Stel­lung ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. Über eine Auf­nah­me in die Vor­schlags­lis­te berät und beschließt der Rat bzw. der Jugend­hil­fe­aus­schuss der Stadt Wer­ne in nicht-öffent­li­cher Sitzung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es hier.

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