Freitag, März 24, 2023

Neue Marktordnung: Befahren tabu, Struppi nur an kurzer Leine

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Wer­ne. Wer­ne Mar­ke­ting hat im Febru­ar eine neue Markt­ord­nung in Kraft gesetzt, die das „Ver­hal­ten auf dem Wochen­markt für Markt­be­su­cher“ regelt. Eini­ges wird ver­bo­ten, klei­ne Aus­nah­men gel­ten aber doch: Das Befah­ren der Markt­flä­che wäh­rend der Markt­zei­ten ist tabu, eben­so das Mit­füh­ren von Tie­ren (mit weni­gen Aus­nah­men), auf­dring­li­ches Bet­teln und Hau­sie­ren sowie­so, aber auch das Musi­zie­ren ohne vor­he­ri­ge Anmeldung.

Bei der Ein­hal­tung die­ser Regeln wol­le man situa­ti­ons­be­dingt reagie­ren, ver­si­cher­te David Ruschen­baum, Ver­an­stal­tungs­ma­na­ger von Wer­ne Mar­ke­ting, gegen­über WERN­Eplus. Denn gera­de das Musi­zie­ren wer­de ja von vie­len Besu­chern der Stadt geschätzt.

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Der Wer­ner Wochen­markt zieht – Coro­na und Online-Han­del zum Trotz – diens­tags und frei­tags eine treue Stamm­kund­schaft an, die zudem für eine beleb­te Innen­stadt sorgt. An den Stän­den fin­den die Kun­den Fri­sche-Pro­duk­te von Obst und Gemü­se über Fisch und Fleisch bis hin zu Käse und Back­wa­ren. Schnitt­blu­men und Pflan­zen, Tex­ti­li­en, Uhren etc. für Kühl­schrank, Vor­rat, Haus­halt und All­tags­ge­brauch kom­men hin­zu. Der Markt­platz vor dem his­to­ri­schen Rat­hau­ses bil­det den pas­sen­den Rah­men und ver­schie­de­ne Gas­tro­no­mien rund­her­um laden zum Ver­wei­len ein. Damit bei schö­nem Wet­ter und Besu­cher­an­drang sowohl für Kun­den als auch für Händ­ler und Gäs­te in den Cafés und Restau­rants ein ange­neh­mes Mit­ein­an­der mög­lich ist, hat man an eini­gen Stell­schrau­ben gedreht.

Bei der Grün­dung des Stadt­mar­ke­tings 2006 habe man die städ­ti­sche Markt­ord­nung zunächst über­nom­men, schil­der­te David Ruschen­baum. Im Vor­feld der Pla­nung für die aktua­li­sier­te Ver­ord­nung habe man unter ande­rem auch auf die Wochen­markt­ord­nun­gen ande­rer Städ­ten geschaut und die eige­ne damit abge­gli­chen. Die Ver­tre­ter der Wochen­markt-Händ­ler wur­den eben­falls ein­be­zo­gen und Ände­rungs­wün­sche auf­ge­nom­men, so Ruschen­baum weiter.

„Unser Markt­platz liegt in der Fuß­gän­ger­zo­ne“, begrün­de­te er, war­um das Befah­ren zur Markt­zeit grund­sätz­lich ver­bo­ten ist, wenn dort die Stän­de der Markt­be­schi­cker ste­hen. Das gilt für Motor­rä­der, Mopeds, E‑Scooter oder ähn­li­chen Fahr­zeu­gen, Behin­der­ten­fahr­zeu­ge, Geh­hil­fen und Kin­der­wa­gen sind aus­ge­nom­men. Für Rad­ler gilt: Zwei­rad­fah­rer, die kei­ne Kauf­ab­sicht haben, müs­sen ihre Räder schie­ben. Wer ein­kau­fen will, darf sein Fahr­rad nicht an die Ver­kaufs­stän­de her­an­füh­ren und muss es statt­des­sen an den Fahr­rad­stän­dern abstellen.

Das Mit­füh­ren von Tie­ren mit Aus­nah­me von Blin­den­hun­den ist nicht erlaubt Wäh­rend auf vie­len ande­ren Wochen­märk­ten ein gene­rel­les Ver­bot herrscht, gibt es hier eine wei­te­re Aus­nah­me. Wer­den Hun­de eng an der Lei­ne geführt, kön­nen sie den­noch mit­ge­führt wer­den. „Außer­dem haben die Hal­ter dafür zu sor­gen, das Ver­kaufs­stän­de bzw. Waren nicht durch Exkre­men­te der Tier beschmutzt wer­den – auch wenn das Tier „nur“ sein Revier mar­kiert. Der Stand­in­ha­ber kann vom Hun­de­be­sit­zer die Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung ver­lan­gen“, heißt es im Wort­laut. Damit wol­le man die Hun­de­be­sit­zer unter den Kun­den einer­seits sen­si­bi­li­sie­ren, ande­rer­seits aber auch nicht ver­grau­len, schil­der­te Ruschen­baum die Abwägung.

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