Freitag, März 24, 2023

Fragen zu Corona-Schutzregeln: Antworten in FAQ-Liste

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Kreis Unna. Seit Mon­tag (19. April) gel­ten im Kreis Unna stren­ge­re Coro­na-Schutz­re­geln – und dar­um dre­hen sich natür­lich vie­le Fra­gen. Der Kreis gibt Ant­wort in einer FAQ-Lis­te. Am Wochen­en­de hat­te der Kreis Unna im Ein­ver­neh­men mit dem Lan­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um die neue All­ge­mein­ver­fü­gung mit den stren­ge­ren Regeln ver­öf­fent­licht. Ins­be­son­de­re zur nächt­li­chen Aus­gangs­sper­re gibt es etli­che Fragen. 

Auf der Inter­net­sei­te www.kreis-unna.de hat der Kreis Unna eine FAQ-Lis­te mit vie­len Ant­wor­ten ver­öf­fent­licht. Die Lis­te wird stän­dig aktualisiert:

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Besu­che und Auf­ent­halt nach 21 Uhr

Die Aus­gangs­sper­re gilt ab 21 Uhr. Tätig­kei­ten, die nicht mit der Berufs­aus­übung in Zusam­men­hang ste­hen oder unter die wei­te­ren Aus­nah­men fal­len, sind so zu pla­nen, dass die Aus­gangs­sper­re ab 21 Uhr ein­ge­hal­ten wer­den kann. Der Besuch von Ehe­gat­ten, Lebens­part­nern sowie Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in deren Woh­nung oder sons­ti­gen Unter­kunft ist über Nacht zuläs­sig. Der Besuch ist so zu pla­nen, dass die Aus­gangs­sper­re ein­ge­hal­ten wer­den kann. 

Ver­sor­gung von Tieren

Die Ver­sor­gung von Tie­ren ist als Aus­nah­me in der All­ge­mein­ver­fü­gung auf­ge­führt. Zur Ver­sor­gung von Tie­ren gehö­ren auch die Tie­re eines land­wirt­schaft­li­chen Hofs oder Reit­stalls etc. Das Aus­füh­ren von Haus­tie­ren soll­te so geplant wer­den, dass dies vor 21 Uhr abge­schlos­sen ist. Soll­te aus beson­de­ren Grün­den (sind glaub­haft zu machen) ein Aus­füh­ren von Haus­tie­ren nach 21 Uhr unaus­weich­lich sein, haben die­se nur wohn­ort­nah zu erfolgen. 

Lebens­mit­tel­han­del, Ein­zel­han­del und Tankstellen

Eine Schlie­ßung die­ser ist nicht Teil der All­ge­mein­ver­fü­gung und somit nicht vor­ge­ge­ben. Es bleibt jedem Geschäft selbst über­las­sen, zu ent­schei­den, ob geöff­net bleibt oder geschlos­sen wird.

Lie­fer­diens­te und Gastronomie

Lie­fer­diens­te sind als beruf­li­che Tätig­keit zuläs­sig. Der Außer­haus­ver­kauf ist nach 21 Uhr mög­lich, aller­dings nur in Form der Lie­fe­rung oder an Kun­den, die sich nach 21 Uhr im Rah­men der All­ge­mein­ver­fü­gung drau­ßen auf­hal­ten dürfen. 

Berufs­aus­übung

Eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers ist nicht not­wen­dig. Per­so­nen kön­nen sich bei Kon­trol­len über ihren Per­so­nal­aus­weis aus­wei­sen und ange­ben, wo sie arbei­ten bzw. wel­chen Grund sie haben, sich nach 21 Uhr im öffent­li­chen Bereich zu bewe­gen. Die­ses wird dann – wenn nötig – am nächs­ten Tag bzw. wenn es zeit­lich mög­lich ist, über­prüft. Es steht den Arbeit­ge­bern aller­dings frei – zur Ver­mei­dung von Nach­fra­gen, selbst Beschei­ni­gun­gen auszustellen. 

Fahr­diens­te zur Berufsausübung

Soweit kei­ne ande­re Mög­lich­keit besteht (ÖPNV, eige­nes Fahr­zeug), ist es mög­lich sich von einer ande­ren Per­son zum Zweck der Berufs­aus­übung auch nach 21 Uhr fah­ren zu las­sen. Die­ses hat auf direk­tem Wege zu erfol­gen und der Fah­rer fährt anschlie­ßend auf direk­tem Wege wie­der zurück. 

ÖPNV

Der öffent­li­che Per­so­nen­nah­ver­kehr bleibt grund­sätz­lich in Betrieb und darf genutzt wer­den, z. B. durch Berufs­tä­ti­ge oder ande­re Berechtigte.

Sport und kör­per­li­che Bewegung

Per­so­nen dür­fen sich im Rah­men der neu­en Regeln nach 21 Uhr nicht mehr zur kör­per­li­chen Bewe­gung im Frei­en auf­hal­ten. Spa­zie­ren gehen oder Jog­gen ist also nicht zulässig. 

Reli­gi­ons­aus­übung

Die von § 1 Abs. 3 der Coro­naschutz­ver­ord­nung getrof­fe­nen Rege­lun­gen für Got­tes­diens­te und ande­re Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung wer­den von der durch den Kreis Unna erlas­se­nen All­ge­mein­ver­fü­gung nicht berührt. Der Besuch eines Got­tes­diens­tes oder einer ande­ren Ver­samm­lung zur Reli­gi­ons­aus­übung nach § 1 Abs. 3 der Coro­naschutz­ver­ord­nung unter­liegt dem Buch­sta­ben h) der Aus­nah­men zu Punkt I der All­ge­mein­ver­fü­gung. Hier­bei liegt ein gewich­ti­ger Grund vor, sich von der Gebets­stät­te auch nach 21 Uhr auf direk­tem Wege nach Hau­se zu bege­ben. Es besteht inso­weit kein Wider­spruch zwi­schen der Reli­gi­ons­aus­übung und der Ausgangssperre. 

Kon­kret zum Ramadan

Das gilt folg­lich auch für die An- und Abrei­se zu den Moscheen – das heißt, für die An- und Abrei­se sind die Besu­cher der Got­tes­diens­te von der Aus­gangs­sper­re befreit. Aus­schließ­lich die An- und Abrei­se gel­ten somit als Aus­nah­me von der Aus­gangs­sper­re. Das gilt zudem nur für den direk­ten Weg und nur unmit­tel­bar für die Zeit kurz vor und nach dem Got­tes­dienst in der Moschee. Im Ide­al­fall füh­ren die Gläu­bi­gen eine Beschei­ni­gung ihres Moschee­ver­eins mit. Eine glaub­wür­di­ge Erklä­rung reicht jedoch als Begrün­dung aus. Dazu zäh­len aller­dings nicht die sich dar­an anschlie­ßen­den Akti­vi­tä­ten mit mehr welt­li­chem Cha­rak­ter. Dar­über hin­aus sei noch­mals drin­gend auf die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung hin­ge­wie­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Beschrän­kung der Teil­neh­mer­zah­len an den Gottesdiensten. 

Jagd

Die jagd­li­che Tätig­keit dient der Abwen­dung einer Gefahr für das Eigen­tum (Wild­schä­den auf forst- und land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen) und kann in ein­zel­nen Fäl­len auch ein gewich­ti­ger sowie unab­weis­ba­rer Grund sein. Sofern von einer jagd­li­chen Tätig­keit in der Woche der Gül­tig­keit der All­ge­mein­ver­fü­gung tat­säch­lich nicht abge­se­hen wer­den kann, ist die­se aus den vor­be­zeich­ne­ten Grün­den in Ein­zel­jagd statthaft. 

Buß­gel­der

Ver­stö­ße gegen die Aus­gangs­be­schrän­kun­gen kön­nen mit Buß­geld geahn­det wer­den. Über die Höhe des Buß­gel­des ent­schei­det die ört­lich zustän­di­ge Ordnungsbehörde. 

Urlaub

Eine Fahrt zum Flug­ha­fen oder Bahn­hof zum Antritt des Urlaubs wäre aktu­ell in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, sofern bei­spiels­wei­se Abflug­zeit und der Urlaub doku­men­tiert wer­den können. 

An- / Abrei­se zum/vom Flughafen/Bahnhof

Sofern das Ticket vor­ge­legt wer­den kann, ist die An-/Ab­rei­se mög­lich, hat aber auf direk­tem Wege zu erfol­gen. Grund­sätz­lich ist der Trans­port, wenn mög­lich, so zu pla­nen, dass eine Rück­kehr des Fah­ren­den um 21 Uhr gewähr­leis­tet ist.

Was sind ähn­lich gewich­ti­ge und unab­weis­ba­re Zwecke?

In Ein­zel­fäl­len kann es Grün­de geben, die es erfor­der­lich machen bzw. bei denen es sich nicht ver­hin­dern lässt, im Zeit­raum der Aus­gangs­sper­re außer Haus zu sein. Bei­spiels­wei­se kann eine Auto­pan­ne dazu füh­ren, nicht recht­zei­tig um 21 Uhr an der Woh­nung anzu­kom­men. Eine Zug- oder Bus­ver­bin­dung hat Ver­spä­tung, so dass bis 21 Uhr die Woh­nung nicht pünkt­lich erreicht wer­den kann. Über die­se Ein­zel­fäl­le ent­schei­det die ört­lich zustän­di­ge Ord­nungs­be­hör­de oder Poli­zei ent­spre­chend des geschil­der­ten Sach­ver­halts. PK | PKU 

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