Freitag, März 24, 2023

Ausgangssperre im Kreis Unna ist rechtswidrig

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Kreis Unna. Die vom Kreis Unna ver­häng­te Aus­gangs­be­schrän­kung ist rechts­wid­rig. Das hat die 2. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Gel­sen­kir­chen mit Beschluss am Mitt­woch (21. April) ent­schie­den und damit dem Antrag eines Bür­gers aus Berg­ka­men statt­ge­ge­ben, der die auf­schie­ben­de Wir­kung sei­ner Kla­ge gegen die Aus­gangs­be­schrän­kung begehrt hat­te. Das teil­te das Gericht in einer Pres­se­mit­tei­lung soeben mit.

Zweck der von 21 bis 5 Uhr des Fol­ge­ta­ges ange­ord­ne­ten Aus­gangs­be­schrän­kung ist die Ver­hin­de­rung von Neu­in­fi­zie­rung mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2. Der Antrag­stel­ler sah sich hier­durch in sei­nen Rech­ten ver­letzt, da die mit der Maß­nah­me ver­bun­de­ne Frei­heits­be­schrän­kung weder erfor­der­lich noch ange­mes­sen sei.

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Das Gericht hat dem Antrag im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren statt­ge­ge­ben, heißt es wei­ter. § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG sehe vor, dass Aus­gangs­be­schrän­kun­gen nur zuläs­sig sei­en, soweit auch bei Berück­sich­ti­gung aller bis­her getrof­fe­nen ande­ren Schutz­maß­nah­men eine wirk­sa­me Ein­däm­mung der Ver­brei­tung der Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19) erheb­lich gefähr­det wäre. Das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung habe der Kreis Unna jedoch nicht dargelegt.

Maß­geb­lich war aus Sicht des Gerichts, dass bis zum Erlass der All­ge­mein­ver­fü­gung weder im Kreis­ge­biet noch lan­des­weit Kon­takt­be­schrän­kun­gen für den pri­va­ten Raum ange­ord­net waren. Eine Aus­gangs­be­schrän­kung mit dem vor­nehm­li­chen Ziel, eine sol­che Kon­takt­be­schrän­kung im pri­va­ten Raum durch­zu­set­zen und kon­trol­lier­bar zu machen, kön­ne nach § 28a IfSG jedoch allen­falls dann ange­ord­net wer­den, wenn hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass die Kon­takt­be­schrän­kun­gen im pri­va­ten Raum nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Dies habe der Kreis weder aus eige­nen Beob­ach­tun­gen noch unter Ver­weis auf Erfah­rungs­be­rich­te aus ande­ren Kom­mu­nen dargelegt.

Die Kam­mer hat aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass aus der Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung der Kla­ge gegen die hier kon­kret in Rede ste­hen­de Aus­gangs­be­schrän­kung nicht geschlos­sen wer­den kann, Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sei­en als Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung von COVID-19 gene­rell unzulässig.

Gegen den Beschluss kann Beschwer­de zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len ein­ge­legt werden.

Die Rechts­wid­rig­keit der Aus­gangs­sper­re betref­fe zunächst nur die Betei­lig­ten, teil­te das Gericht fer­ner mit. Das heißt, dass zunächst nur für den Antrag­stel­ler aus Berg­ka­men die Aus­gangs­sper­re nicht mehr gelte.

Der­weil hat der Bun­des­tag am Mitt­woch (21. April) eine Not­brem­se gegen stei­gen­de Coro­na-Infek­tio­nen beschlos­sen, die dann bun­des­weit gel­ten soll. Dar­in sind Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zwi­schen 22 Uhr und 5 Uhr des Fol­ge­ta­ges vor­ge­se­hen. Der Gesetz­ent­wurf muss jetzt noch der Bun­des­rat zustim­men und von Bun­des­prä­si­dent Stein­mei­er unter­zeich­net wer­den. Frü­hes­tens am Sams­tag (24. April) könn­te die Not­brem­se dann in Kraft tre­ten und All­ge­mein­ver­fü­gun­gen der Krei­se ohne­hin aufheben.

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