Montag, Mai 20, 2024

Gericht stoppt verkaufsoffene Sonntage in NRW

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Werne. Am Montag teilte „Wir für Werne“ noch die Pläne zu den verkaufsoffenen Sonntagen in Werne mit, bevor einen Tag später das Oberverwaltungsgericht Münster einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben hat. Das teilte Gericht soeben auf seiner Internetpräsenz mit. Dort heißt es:

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden. Maßstab für die Überprüfung sei  ausschließlich das Infektionsschutzrecht. Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe.

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Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde.

Angesichts dessen könne offen bleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde. Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben.

In diesem Fall aber wäre ein infektionsschutzrechtlich unerwünschtes erhöhtes Kundenaufkommen in den größeren Städten und Einkaufszentren sowohl am Samstag als auch am Sonntag zu verzeichnen. Mit Blick auf öffentlich geäußerte Erwartungen aus Kreisen des Einzelhandels hat der Senat darauf hingewiesen, dass das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen zwar verständlich sei, infektionsschutzrechtlich aber keine Rolle spielen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wir für Werne bedauert das OVG-Urteil zu verkaufsoffenen Sonntagen

„Wir nehmen dieses Urteil mit Bedauern zur Kenntnis“, führt dazu Michael Zurhorst, Vorsitzender Wir für Werne, aus und ergänzt: „Leider wird bei dem Urteil ganz NRW über einen Kamm geschert“. Was für große Einkaufsmeilen gelte, können man nicht mit Werne vergleichen und die eigentlich gewählte Variante, nicht alle Geschäfte gleichzeitig zu öffnen, wäre pandemiegerecht dem Entzerrungsgedanken sicher entgegen gekommen. Aber selbstredend werden somit auch in Werne Geschäfte an den Adventssonntagen nicht öffnen.

 

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