Werne/Münster (pbm). Mit Blick auf die aktuelle Corona-Lage haben sich die katholischen Bischöfe und Generalvikare Nordrhein-Westfalens über die Rahmenbedingungen für Weihnachtsgottesdienste verständigt. Das teilt Anke Lucht für den Pressedienst des Bistums Münster (pbm) mit.
Über die Regelungen im nordrhein-westfälischen Bistumsteil hat Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp die Kirchengemeinden und Einrichtungen jetzt informiert. Demnach solle auf Grundlage der Ende Oktober aktualisierten Corona-Schutzverordnung der Gottesdienstbesuch weiter jedem möglich sein.
Deshalb werde die 2G- oder die 3G-Regel für Gottesdienste nicht grundsätzlich und flächendeckend eingeführt. Allerdings sollen für die Weihnachts-, Silvester- und Neujahrsgottesdienste jedoch Ausnahmen von dieser Regel zulässig sein: An diesen Tagen können laut Winterkamp Gottesdienste mit der 2G- oder 3G-Regel durchgeführt werden. Gleichzeitig empfiehlt er, nach Möglichkeit auch eine ausreichend große Zahl an Gottesdiensten ohne 2G- oder 3G-Beschränkungen anzubieten.
Werde die 3G-Regel angewendet, müssten Gottesdienstbesucher nach jetzigem Stand entweder einen PCR-Test oder einen höchsten sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest mit negativem Ergebnis vorweisen, heißt es in der Mitteilung weiter.
Der Generalvikar weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Vorgabe bis Weihnachten noch ändern könne. In Weihnachtsgottesdiensten, die nach 2G- oder 3G-Regel stattfinden, seien weder ein Mindestabstand noch eine Maskenpflicht am Sitzplatz notwendig – immer vorausgesetzt, dass die Regelungen bis dahin nicht verschärft würden. Chor- und Gemeindegesang sind ohne Maske möglich. Die Innenräume können komplett besetzt werden.
Gemeinden, die einen Feiertagsgottesdienst nach 2G- oder 3G-Regel durchführen, müssten die Immunisierungsnachweise der Besucher beim Zutritt zum Gottesdienst unbedingt kontrollieren. lautet die Vorgabe. Das gelte auch bei vorheriger namentlicher Anmeldung zu den Gottesdiensten. Konzerte, Advents- oder Weihnachtsmusiken können ebenfalls nach 2G oder 3G durchgeführt werden. Für sie gelten dann dieselben Vorschriften.
In Gottesdiensten, die nicht nach 2G- oder 3G-Regel gehalten werden, müssten die Teilnehmenden weiter einen Mindestabstand von anderthalb Metern zueinander einhalten, wenn sie nicht zu einer Wohn- und Lebensgemeinschaft gehören. Die Maskenpflicht entfalle am Platz. Beim Gemeindegesang wiederum sei die Maske zu tragen. Chorgesang ohne Maske sei dann möglich, wenn der Chor allein singe und damit einen liturgischen Dienst ausübe. Singen Chor und Gemeindelieder, müssten die Chorsänger dabei ebenfalls Maske tragen.
Nicht immunisierte Chormitglieder benötigten in diesen Gottesdiensten keinen negativen Testnachweis, ebenso wenig wie alle anderen Gottesdienstbesucher. Die genannten Regeln gelten ebenso für Krippen-Feiern im Innenraum. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht befreit.
Gottesdienste oder Veranstaltungen im Außenbereich seien derzeit keinen weiteren Beschränkungen unterworfen – es sei denn, es nehmen mehr als 2.500 Personen daran teil, informiert die Pressesprecherin Anke Lucht ferner. Grundsätzlich, auch darauf weise Generalvikar Winterkamp hin, könnten sich alle Vorgaben bis zu den Feiertagen noch ändern. Deshalb werden Kirchengemeinden und Einrichtungen die Entwicklungen verfolgen und die jeweils aktuellen Regeln zu beachten.